- 1.
Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenn- a)
alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten und
- b)
eine serologische Untersuchung- aa)
im Falle von Zuchtbeständen bei allen Sauen, deckfähigen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens fünf Monate alten Jungebern,
- bb)
im Falle gemischter Bestände bei allen Zuchtsauen, deckfähigen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen mindestens fünf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4,
- cc)
im Falle von Aufzuchtbeständen bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 2,
- dd)
im Falle von Mastbeständen bei den Schweinen nach dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist oder
- c)
alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen stammen und, je nach der Art der Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist.
- 2.
(weggefallen)
- 3.
Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Falle auf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie Schweine in den Bestand eingestellt werden.
- 4.
Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
- 5.
Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von Aujeszkyscher Krankheit ist.
- 6.
Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.